Doch nur eine Bundesstraße

Weiterhin hält sich die Meinung: Die Bundesstraße 30 ist doch nur eine Bundesstraße und keine Autobahn. Denn viele Bundesstraßen haben im Laufe der Zeit ihre Fernverkehrsrelevanz verloren oder sind nur schwach befahren. Da die B 30 keine Autobahn (mehr) ist und sich der Abschnitt von Baindt bis Biberach/Riß lange Zeit nachrangig im Bundesverkehrswegeplan befand und mittlerweile politisch motiviert von Bad Waldsee bis Hochdorf aufgegeben wurde, wird daraus geschlossen, dass ein Ausbau unnötig ist.
 


Dabei spielt es keine Rolle, ob eine Straße als Bundesstraße oder Autobahn
gewidmet ist. Entscheidend ist die Verbindungsfunktion.
 


Die Folge: Die B 30 wird nicht als Nord-Süd-Hauptverkehrsachse im Südosten von Baden-Württemberg gesehen. Doch Verkehrsnetze werden so geplant, dass ein leistungsfähiges Grundnetz entsteht, das aus Verbindungen zwischen Metropolregionen, von Oberzentren zu Metropolregionen und Oberzentren untereinander besteht. Die B 30 verbindet das Oberzentrum Friedrichshafen/Ravensburg/Weingarten mit dem Doppelzentrum Ulm/Neu-Ulm. Zudem wirkt sie zusammen mit der A 8 als Anbindung des Oberzentrums Friedrichshafen/Ravensburg/Weingarten an die Metropolregion Stuttgart. Damit ist sie Teil des Grundnetzes und Autobahnen gleichgestellt. Die A 96 verbindet ebenfalls nur Oberzentren: Bregenz in Österreich mit Memmingen und bindet im weiteren Verlauf das Oberzentrum Bregenz an die Metropolregion München an. Bei der A 7 ist es mit anderen Relationen ähnlich.

Zur Planung von leistungsfähigen und funktionierenden Verkehrsnetzen wurden Ende des Jahres 2008 die "Richtlinien für integrierte Netzgestaltung" (RIN) als verbindliche Vorschrift für die Bundesfernstraßen eingeführt. Die RIN sind der Nachfolger der "Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil: Leitfaden für die funktionale Gliederung des Straßennetzes" (RAS-N) und verfolgen einen verkehrsträgerübergreifenden Ansatz. Das bedeutet, die Verkehrsträger Straße, Schiene, Wasser und Luft werden kombiniert. Die RIN greifen die Ziele der Raumordnung und der Landesplanung für die Erreichbarkeit der zentralen Orte auf und leiten die funktionale Gliederung der Verkehrsnetze aus der zentralörtlichen Gliederung ab. Zudem treffen sie Aussagen zur Bewertung der verbindungsbezogenen Angebotsqualität und geben Qualitätsvorgaben für die Gestaltung des Straßennetzes vor. Nach den RIN werden, unter anderem die Straßen der höchsten Bedeutung vor Straßen mit niedriger Bedeutung gestellt, um leistungsfähige und funktionierende Verkehrnetze zu gestalten. Die RIN werden deshalb vor allem in der Planung von Verkehrsnetzen und der Bedarfsplanung eingesetzt. Sie wurden mit den Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau Nr. 21/2008 (ARS 21/2008) vom 28. Oktober 2008 für die Bundesfernstraßen vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung verbindlich als Vorschrift eingeführt. Zusammen mit der Einführung der RIN verloren die alten RAS-N ihre Bedeutung und dürfen für die Bundesfernstraßen nicht mehr eingesetzt werden.

Nach den RIN ist die B 30 eine Straße der Stufe I und gehört dem Grundnetz an. Die politisch motivierte Vernachlässigung sagt nichts über die tatsächliche Bedeutung aus.

 


Warum ist die B 30 dann keine Autobahn?

§1 Bundesfernstraßengesetz
(3) Bundesautobahnen sind Bundesfernstraßen, die nur für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt und so angelegt sind, dass sie frei von höhengleichen Kreuzungen und für Zu- und Abfahrt mit besonderen Anschlussstellen ausgestattet sind. Sie sollen getrennte Fahrbahnen für den Richtungsverkehr haben.

Demnach dürfte es keine autobahnähnlichen Bundesstraßen geben.

§2 Bundesfernstraßengesetz
(1) Eine Straße erhält die Eigenschaft einer Bundesfernstraße durch Widmung...
(3a) Eine öffentliche Straße, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 oder 3 erfüllt, ist zur Bundesautobahn oder Bundesstraße, eine Bundesstraße, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 erfüllt, zur Bundesautobahn aufzustufen.

Damit ist eigentlich klar festgelegt, dass es keine autobahnmählichen Bundesstraßen geben darf. Da es sie doch gibt, ist die gesetzliche Regelung wirkungslos, denn in Deutschland ist es üblich eine Straße nach politischen Wunschvorstellungen als Bundesstraße oder Autobahn zu widmen. Je nach dem was für eine Bedeutung die Politik sieht.

Weitere Informationen
Nachweis der B 30 als Hauptachse
Richtlinien für integrierte Netzgestaltung (RIN)

 

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Letzte Aktualisierung: 02. Mai 2023
Seite erstellt am: 01. Dez. 2009



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